Abfindungsanspruch in der Insolvenz

Abfindungsanspruch in der Insolvenz

Abfindungsanspruch in der Insolvenz: Nach einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragte die Schuldnerin innerhalb eines später angeleiteten Kündigungsschutzverfahrens, eine Ersatzzahlung zu veranlassen. Eine derartige Zahlung kann allerdings nur in Kombination mit einem Insolvenzantragsverfahren gelingen, weshalb das Verfahren nach einer schuldbedingten Unterbrechung wieder aufgenommen wurde.

Das ArbG Kaiserslautern entschied sich im Zuge der weiteren Verhandlung dafür, auf Grundlage der Masseunzulänglichkeit für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu sorgen und den Abfindungsforderungen gerecht zu werden. Dieser Ausgleich entspricht allerdings keiner Insolvenzforderung, da der entsprechende Tatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vollständig abgeschlossen war.

Die Beurteilung der Richterinnen und Richter

Entgegen der Annahme im vorhergehenden Urteil handelt es sich beim konkreten Sachverhalt um eine Masseverbindlichkeit, wodurch eine Zahlungsklage unbegründet ist. Durch die Begründung des Sachverhalts liegt hierbei ein Neugeschäft vor, durch das sich auch die entsprechende Rechtsgrundlage maßgeblich verändert. Somit wird auch eine Abfindung möglich, sodass sich die „Masse“ entlasten- und die Planungssicherheit fördern lässt.

Der insolvenzrechtliche Rang ist hierbei eine Folge des gestellten Auflösungsantrags, der auf eine Beendigung des Arbeitsvertrags abzielt. Die personelle Funktion der Kündigung ist für die Unterscheidung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten hierbei nicht entscheidend, da ein entsprechender Auflösungsantrag gestellt wurde. Auf dieser Grundlage sind Abfindungszahlungen nicht auszuschließen und können als Ausgleich gefordert werden.

Die Findung des Urteils zum Abfindungsanspruch in der Insolvenz

Entscheidend war in diesem Zusammenhang die Diskussion, ob es sich bei der Abfindung um eine Insolvenzforderung, Neu- oder Altmasseverbindlichkeit handelt. Die Variante der Altmasseverbindlichkeit ließ sich hierbei schnell ausschließen, da die Zahlungsklage auf einem Aktivprozess beruht. Daher ist die Forderung einer Revision begründet, um die Insolvenzmasse nach geltendem Recht zu entgehen oder eine Neuverhandlung zu ermöglichen. Die bisherige Feststellung des LAG galt als aufzuheben, da die Einordnung der Summe als Insolvenzforderung gesehen wurde.

Die neue Entscheidung stellte die Situation dann als Neumasseverbindlichkeit dar, weil es sich um ein Neugeschäft handelte. Auf dieser Grundlage entsteht eine neue Rechtsgrundlage für eine Abfindung, die auch eine Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses umfasst. Kollektive und gemeinschaftlich verwaltete Abfindungsklauseln gehören allerdings weiterhin zu den Insolvenzforderungen, da die rechtliche Grundlage bereits vor einem Verfahren geregelt wurde. Somit wird der Zeitpunkt entscheidend für den insolvenzrechtlichen Rang, der über die Berechtigung einer Abfindung und der Bestimmung deren Höhe entscheidet.

Begründung eines Abfindungsanspruchs

Die Abhängigkeit beim Abfindungsanspruch in der Insolvenz besteht grundsätzlich nicht durch die Erklärung einer Kündigung und deren Zusammenhängen. Die sozialwidrig erteilte Kündigung ist somit ebenfalls keine Begründung für den Abfindungsanspruch sowie für die Durchführung eines insolvenzbedingten Verfahrens. Auf Grundlage der Neumasseverbindlichkeit ist eine Auflösung des Arbeitsvertrags rechtlich allerdings umsetzbar, wodurch die Ausübung erst nach der Stellung des Antrags gewährleistet werden konnte.

Innerhalb des veranlassten Revisionsverfahren steht dem Senat offen, eine Prüfung des Auflösungsantrags vorzunehmen und die Umsetzung der Rechtslage zu kontrollieren. Daher steht das Gericht vor der Aufgabe, den bisherigen Prozess zu analysieren und die damit verbundenen Herausforderungen zu prüfen. Das genauere Vorgehen ist dann allerdings von der Reaktion des Antragstellers abhängig, sodass die Umsetzung des bisherigen Abfindungsanspruchs weiterhin gerichtlich überprüft werden muss.


zurück zur Übersicht »